Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01. Juni 2002)

Vorbemerkung
Allen Lieferungen und Leistungen der Firma Kindervater CNC –Zerspanung GmbH, im folgenden Lieferer genannt, liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

I. Angebot
Angebote des Lieferers basieren auf den Angaben des Interessenten. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Versandweg- und Mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Lieferers überlassen. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt

2. Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich bestätigt wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Bei Erstbestellungen behalten wir uns die Belieferung gegen Vorkasse vor. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzl. MWSt. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist derjenige Tag maßgebend, an welchem der Betrag vorliegt oder dem Konto der Firma Kindervater gutgeschrieben wird.

3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der Firma Kindervater bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

IV. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. notwendige Freigaben oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt nicht vorherzusehender Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Zulieferanten eintreten oder entstehen.

2. Lieferfristen gelten als eingehalten mit Versendung des Liefergegenstandes ab Werk oder ab Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft beim Besteller. Teillieferungen sind zulässig.

4. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferverzögerung beruht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung seitens des Lieferers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem Liefervertrag sowie sämtlichen ansonsten bestehenden und auch später abgeschlossenen Lieferverträgen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.

2. Bei Veräußerung der von uns gelieferten Ware durch den Käufer tritt er uns schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen gegen über seinem Abnehmer einschließlich aller Nebenrechte ab; im Falle vorhergehender Verarbeitung erfolgt die Abtretung in Höhe des anteiligen Miteigentums.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer mitzuteilen sowie alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Drittkäufer erforderlich sind.

VII. Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu prüfen; offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Werktagen durch schriftliche Anzeige an den Lieferer zu rügen.

2. Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die auf Umständen beruhen, die bereits vor Gefahrübergang eingetreten sind, wird der Lieferer nach seiner Wahl unter Abwägung wirtschaftlich-technischer Gesichtspunkte entweder nachbessern oder neu liefern. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen kann der Besteller bzw. Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

3. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel am Liefergegenstand von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verursacht wurde oder auf vom Besteller geliefertem Material oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruht.

4. Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen beträgt 6 Monate - längstens jedoch 12 Monate ab dem Tag der Versendung des Liefergegenstandes ab Werk oder ab Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft. Ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

VIII. Haftung
Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den unter VII. genannten Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf groben Verschulden des Lieferers.

IX. Gerichtsstand
Gerichtstand der Firma Kindervater CNC-Zerspanung GmbH ist Berlin.
Für alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten gilt der Gerichtstand des Lieferers als vereinbart. Im Verhältnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller bzw. Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

X. Verbindlichkeit des Vertrages
Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen.

 

Kindervater
CNC-Zerspanung GmbH
Zum Kiesberg 11
14979 Großbeeren

Tel.: 033701 - 36680
info@kindervater-cnc.de
www.kindervater-cnc.de

Anfahrt (zu Google-Maps)

Zertifikat Kindervater CNC Zerspanung

DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert

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